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Online - Seminar: Artenschutz und Bauleitplanung 2023

Dipl.-Biologe und Dipl.-Ing. Umweltsicherung Ronald Meinecke

Ihr Dozent bei diesem Seminar

Kurzübersicht

Es bestehen noch sehr viele rechtliche Unsicherheiten und fachliche Unschärfen in welchem Umfang, in welcher Tiefe und auf welcher Grundlage auf der Ebene der Bauleitplanung die Belange des Besonderen Artenschutzrechts abzuarbeiten sind. Die Vollzugsfähigkeit der Festsetzungen des B-Planes sind hier schon bei der Aufstellung zu wahren.

Bei der Aufstellung und Änderung eines Bebauungsplanes ist regelmäßig eine artenschutzrechtliche Prüfung durchzuführen. Zwar erfüllen die Bebauungspläne selbst noch keine artenschutzrechtlichen Verbote, jedoch die spätere Realisierung der konkreten Bauvorhaben, so dass auch der Bebauungsplan aufgrund rechtlicher Hindernisse nicht vollzugsfähig wäre.

Umfang und Tiefe der artenschutzrechtlichen Prüfung sind unter Berücksichtigung der Art des Plans festzulegen. Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan wird sich sehr viel intensiver mit dem Besonderen Artenschutzrecht auseinandersetzen müssen als ein reiner Angebotsbebauungsplan.

Dennoch ist es höchstrichterlich festgelegt, dass auch beim reinen Angebotsbebauungsplan die Möglichkeit eine spätere artenschutzbezogenen Konfliktlösung aufgezeigt wird. Hierbei kann oft auf Potenzialabschätzungen bzw. auf worst-case Annahmen zurückgegriffen werden, jedoch gibt es Fälle, in denen die offensichtliche Konfliktlage (Ausstattung mit Lebensräumen geschützter Arten) oder eine zeitnahe Umsetzung des Plans eine möglichst weitgehende Konfliktlösung bereits auf der Planungsebene erfordern. Ebenfalls höchstrichterlich aufgezeigt ist hierfür eine intensive und valide Bestandserfassung (eigene Kartierungen).

Keinen Einfluss hat, ob der Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB aufgestellt wird bzw. es sich um einen Bebauungsplan nach § 13a BauGB handelt. Auch für diese Bebauungspläne sind die artenschutzrechtlichen Verbote zu prüfen.

Bei der Aufstellung und Änderung des Flächennutzungsplanes sind die artenschutzrechtlichen Belange ebenfalls regelmäßig zu berücksichtigen. So ist eine Beurteilung einer denkbaren Auslösung artenschutzrechtlicher Verbote vorzunehmen, soweit entsprechende Konflikte auf dieser Ebene bereits ersichtlich sind. Eine vollständige Ermittlung und Bewältigung artenschutzrechtlicher Konflikte ist hier bspw. dann erforderlich, wenn gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für Windenergieanlagen Konzentrationszonen mit Ausschlusswirkung nach außen dargestellt werden.

Das Seminar spannt den Bogen vom EU-Recht, über das nationale Recht bis zum Bauplanungsrecht. Es werden die theoretischen Grundlagen zur Bewältigung des Besonderen Artenschutzrechts aufgezeigt – die prüfrelevanten Arten ebenso wie die Zugriffsverbote und deren fachliche Bewältigung.

Einschlägige Urteile werden benannt, die den Rahmen setzen für Art und Umfang der Bewältigung des Besonderen Artenschutzes auf der Ebene der Bauleitplanung. Die Wind-Novellen der Bundesregierung („Osterpaket“) mit Auswirkungen auf den Besonderen Artenschutz werden vorgestellt.

Empfehlungen aktueller Arbeitshilfen und Leitfäden werden ebenso vorgestellt, wie Fallbeispiele an denen konkrete Problemlagen der Bauleitplanung abgehandelt und einer Bewältigung zugeführt werden können.

Es besteht die Möglichkeit der intensiven Diskussion von aktuellen Fallbeispielen aus dem Teilnehmerkreis.

Seminarinhalt

  • Das „Besondere“ am besonderen Artenschutz
  • Artenschutz in der Bauleitplanung i.V. zur Objektplanung
  • Literaturhinweise
  • Prüfrelevante Arten – Relevanzprüfung
  • Zugriffverbote und Legalausnahmen des § 44 ff. BNatSchG
  • Ausnahme nach § 45 VII BNatSchG
  • Fallbeispiele

Details

Seminar
Online - Seminar: Artenschutz und Bauleitplanung 2023
ID
0001873
Termin
10.05.2023 - von 10:00 Uhr bis 16:30 Uhr
Anmeldeschluss
10.05.2023 - 10:00 Uhr
Ort
Online-Seminare für Deutschland

Preis

395,00 Euro (USt. befreit) Bedienstete der öffentlichen Verwaltung
590,00 Euro (USt. befreit) Andere
250,00 Euro (USt. befreit) Auszubildende