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Online NEU: Ordnungsrecht und Naturschutzrecht

Rechtsanwalt Klaus-D. Fröhlich

Ihr Dozent bei diesem Seminar

Kurzbeschreibung

Ordnungsrechtlicher Eingriff oder wirksamer Naturschutz? Wo Behörden Maßnahme- und Beseitigungsanordnungen erlassen, um Natur und Landschaft vor illegalen Eingriffen zu schützen, treffen ökologische Notwendigkeiten auf die strengen Leitplanken des allgemeinen Verwaltungs- und Ordnungsrechts.

Von der klaren Bestimmung der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit über das formelle Gebot der Anhörung (§ 28 VwVfG) bis hin zur Bewältigung eiliger Krisenmomente durch die Figur der „Gefahr im Verzug“: Das rechtliche Fundament ordnungsbehördlichen Handelns entscheidet maßgeblich über die Beständigkeit einer Maßnahme. Welcher Ermächtigungsgrundlagen bedarf es für einen rechtssicheren Eingriff zur Gefahrenabwehr? Welche typischen Fehler unterlaufen Behörden in der Praxis, und anhand welcher Präzedenzfälle hat die Rechtsprechung rechtswidrige Anordnungen gekippt?

Diese Ausarbeitung beleuchtet das feine Gefüge zwischen behördlicher Anordnung, der Durchsetzung mittels Zwangsmitteln und Sofortvollzug sowie den effektiven Rechtsschutzmöglichkeiten betroffener Bürger. Schließlich zieht sie die Grenze zwischen der Gefahrenabwehr im Ordnungsrecht und der repressiven Ahndung von Verstößen im Ordnungswidrigkeitenrecht im Naturschutz.

Seminarinhalt

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  •  Formelle Vorgaben für ordnungsbehördliche Anordnungen im Naturschutzrecht
  •  Verwaltungsverfahren, insb. Zuständigkeit, Anhörung, Gefahr im Verzug
  •  Ermächtigungsgrundlagen für die Gefahrenabwehr im Naturschutzrecht
  •  Beispiele von Fehlern behördlicher Anordnungen mit Fällen aus der Rechtsprechung
  •  Durchsetzung von Anordnungen mit Zwangsmitteln und Sofortvollzug
  •  Rechtsschutz gegen behördliche Anordnungen
  •  Ordnungsrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht im Naturschutzrecht

Details

Seminar
Online NEU: Ordnungsrecht und Naturschutzrecht
ID
0002814
Termin
10.11.2026 - von 10:00 Uhr bis 16:30 Uhr
Anmeldeschluss
10.11.2026 - 10:00 Uhr

Preis

590,00 Euro (USt. befreit) Andere
425,00 Euro (USt. befreit) Bedienstete der öffentlichen Verwaltung
250,00 Euro (USt. befreit) Auszubildende